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Schadensfall erklärt

Starkregen dringt in den Keller ein – zahlt die Wohngebäudeversicherung?

Kurzantwort

Dringt Starkregen als Oberflächenwasser in den Keller ein, zahlt die Wohngebäudeversicherung nur, wenn Überschwemmung durch weitere Naturgefahren beziehungsweise Elementarschutz vereinbart ist. Der normale Leitungswasserschutz genügt nicht. Außerdem müssen eine versicherte Überschwemmung und der konkrete Eintrittsweg nachgewiesen werden.

Auf einen Blick

Schadenart
Überschwemmungsschaden durch Starkregen
Worum geht es?
Keller und feste Gebäudeteile
Entscheidend im Tarif
Überschwemmung durch Witterungsniederschläge
Besonderheit
Von außen zufließendes Regenwasser ist von Leitungswasser, bloßer Durchfeuchtung und Rückstau abzugrenzen.

Nach einem Wolkenbruch läuft Wasser über Lichtschächte, Kellerabgänge oder ebenerdige Öffnungen in das Haus. Schäden an Wänden, Estrich, Türen und fest eingebauter Gebäudetechnik können über die Wohngebäudeversicherung gedeckt sein – allerdings regelmäßig nur, wenn weitere Naturgefahren beziehungsweise Elementarschäden vereinbart wurden.

Dieser Fall betrifft das Gebäude. Beschädigte Möbel, Vorräte oder Elektrogeräte der Bewohner gehören dagegen in die Hausratversicherung. Beide Schadenbereiche brauchen eigene Aufstellungen und können trotz desselben Starkregens unterschiedlichen Verträgen folgen.

Von außen eindringender Starkregen ist kein Leitungswasser

Der Leitungswasserschutz betrifft bestimmungswidrig austretendes Wasser aus den in den Bedingungen genannten Rohren und Anlagen. Niederschlagswasser, das sich auf dem Grundstück sammelt und von außen in den Keller gelangt, hat eine andere Ursache.

Für den Gebäudeschutz ist deshalb entscheidend, ob die vereinbarte Elementardeckung eine Überschwemmung erfasst. Typischerweise muss Wasser den Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks in erheblichem Umfang bedecken oder auf einem vertraglich beschriebenen Weg eindringen.

Ein einzelner Feuchtefleck wegen einer dauerhaft undichten Kellerwand ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie eine Überschwemmung. Fotos vom Wasserstand auf dem Grundstück und vom konkreten Eintrittsweg sind daher besonders wichtig.

Überschwemmung, Rückstau und Grundwasser führen zu anderen Prüfungen

Fließt Oberflächenwasser über Lichtschacht oder Kellertür ein, steht die Überschwemmungsdefinition im Mittelpunkt. Drückt Wasser aus der Kanalisation durch Abläufe zurück, kann Rückstau vorliegen. Dann kann eine funktionsfähige Rückstausicherung vertraglich verlangt sein.

Grundwasser ist nicht allein wegen gleichzeitigen Starkregens versichert. Je nach Bedingungswortlaut kann es nur im Zusammenhang mit einer versicherten Überschwemmung berücksichtigt werden. Ein Sachverständiger oder Fachbetrieb sollte den Wasserweg technisch einordnen.

Auch mehrere Ursachen können zusammentreffen. Dann muss nachvollziehbar bleiben, welcher Schadenanteil auf Oberflächenwasser, Rückstau oder eine bereits vorhandene Undichtigkeit zurückgeht.

Gebäudebestandteile und Hausrat getrennt erfassen

Kellerwände, Estrich, fest eingebaute Türen, Heizungsanlage und elektrische Gebäudeinstallation gehören grundsätzlich zum Gebäude. Regale, Waschmaschine, Kartons und Vorräte sind beweglicher Hausrat des jeweiligen Bewohners.

Bei einem vermieteten Haus meldet der Eigentümer den Gebäudeschaden seiner Wohngebäudeversicherung. Mieter melden ihre eigenen Sachen der Hausratversicherung. Eine Gebäuderegulierung ersetzt nicht automatisch den Inhalt des Kellers.

Trocknungs- oder Sanierungsrechnungen sollten erkennen lassen, welche Arbeiten Gebäudeteile betreffen und welche beweglichen Sachen gereinigt, ausgelagert oder entsorgt wurden. So werden Doppelzählungen vermieden.

Elementarschutz und konkrete Sicherungspflichten entscheiden

Ohne vereinbarten Schutz gegen weitere Naturgefahren ist Starkregenüberschwemmung in der gewöhnlichen Wohngebäudeversicherung regelmäßig nicht gedeckt. Besteht der Baustein, sind Selbstbeteiligung, Wartezeit und die genaue Definition des Versicherungsfalls zu prüfen.

Verträge können verlangen, Rückstausicherungen funktionsfähig zu halten oder behördliche Schutzauflagen zu erfüllen. Eine Kürzung setzt jedoch eine konkrete Pflichtverletzung voraus. Der allgemeine Vorwurf, der Keller sei nicht ausreichend geschützt gewesen, genügt nicht ohne Bezug zur Vertragsklausel und zum tatsächlichen Wasserweg.

Bauliche Mängel wie ein defekter Lichtschacht oder eine undichte Fuge können für den Umfang wichtig sein. Sie schließen ein versichertes Starkregenereignis nicht automatisch aus, können aber nicht versicherte Reparaturen oder Vorschäden betreffen.

Wasserstand, Eintrittsweg und Gebäudeschäden sofort dokumentieren

  • Keller bei Strom-, Einsturz- oder Gesundheitsgefahr nicht betreten.
  • Wasserstand auf dem Grundstück und im Gebäude fotografieren.
  • Lichtschächte, Türen, Abläufe und Rückstausicherung dokumentieren.
  • Feuerwehr-, Wetter- und Notdienstunterlagen sichern.
  • Gebäudeschäden und beweglichen Hausrat getrennt auflisten.
  • Trocknung, Öffnungen und spätere Sanierung durch Messprotokolle begleiten.

Notwendiges Abpumpen und Trocknen darf nicht auf eine Versicherungsbesichtigung warten. Vor umfangreicher Sanierung sollte aber geklärt sein, welche Feuchte zum aktuellen Ereignis gehört und welche Vorschäden bestanden. Bei einer Ablehnung muss die Versicherung konkret benennen, ob Elementarschutz, Überschwemmungsdefinition, Gebäudeteil oder eine bestimmte Schutzpflicht streitig ist.

Versicherungsschutz

Wann zahlt die Versicherung?

Wann wird meist gezahlt?

Eine Leistung kommt infrage, wenn weitere Naturgefahren vereinbart sind und Starkregen den Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks in erheblichem Umfang mit Wasser überflutet, das anschließend in das Gebäude eindringt. Wasserstand, Fließweg und Wetterlage müssen dokumentiert werden.

Wann wird meist nicht gezahlt?

Ohne Elementarbaustein besteht regelmäßig kein Schutz gegen Starkregenüberschwemmung. Feuchtigkeit durch undichte Bauteile ohne vorherige Überschwemmung, Grundwasser ohne versicherten Zusammenhang und beweglicher Hausrat fallen nicht ohne Weiteres unter die Gebäudeversicherung.

Was solltest du jetzt tun?

Bei Strom- oder Einsturzgefahr den Keller nicht betreten. Wasserstand, Grundstück, Eintrittsstellen und Wetter fotografieren. Feuerwehr- und Wetterunterlagen sichern, Wasser gefahrlos abpumpen lassen und Trocknung mit dem Versicherer abstimmen.

Wo Versicherungen häufig Probleme machen

Oft ist unklar, ob Wasser zuerst auf dem Grundstück stand oder nur durch Lichtschächte und Fugen drang. Auch Gebäude- und Hausratschäden werden häufig vermischt.

Prüfe deinen Versicherungsschutz

1. Sind Überschwemmung und weitere Naturgefahren vereinbart?
2. Erfüllt der Ablauf die vertragliche Überschwemmungsdefinition?
3. Welche Selbstbeteiligung, Wartezeit und Schutzpflichten gelten?

Wenn die Versicherung nicht zahlen will

Fordere die verwendete Überschwemmungsdefinition und den bestrittenen Tatsachenpunkt an. Reiche Fotos des Außenbereichs, Wasserstandsmarken, Niederschlagsdaten und Einsatzberichte nach. Trenne feste Gebäudeteile von beweglichem Hausrat.

Quellen