Schadensfall erklärt
Kind beschädigt fremdes Handy – wer zahlt?
Kurzantwort
Beschädigt ein Kind das Handy einer anderen Person, müssen die Eltern nicht automatisch zahlen. Entscheidend ist, ob das Kind selbst haftet, eine Aufsichtsperson ihre Pflicht verletzt hat und ob das Kind im Haftpflichtvertrag mitversichert ist. War das Handy dem Kind geliehen oder fehlt jede gesetzliche Haftung, kommt es zusätzlich auf besondere Regelungen im Tarif an.
Auf einen Blick
- Schadenart
- Sachschaden an fremdem Smartphone
- Worum geht es?
- fremdes Smartphone
- Entscheidend im Tarif
- Mitversicherung des Kindes, Schäden durch deliktunfähige Kinder und Schäden an geliehenen Sachen
- Besonderheit
- Entscheidend ist auch, ob das Kind das Handy nur versehentlich berührte oder es zum Benutzen erhalten hatte
Kind beschädigt ein fremdes Handy: Wer muss dafür aufkommen?
Fällt einem Kind das Smartphone eines Freundes aus der Hand oder stößt es das Gerät vom Tisch, müssen die Eltern nicht automatisch für den Schaden bezahlen. Zuerst ist zu klären, ob das Kind selbst rechtlich verantwortlich ist. Davon getrennt ist die Frage, ob eine Aufsichtsperson eine eigene Pflicht verletzt hat und ob die Privathaftpflicht den konkreten Fall abdeckt.
Für den Versicherungsschutz ist außerdem wichtig, wie das Kind an das Handy gelangt ist. Hat es das Gerät nur versehentlich berührt, liegt ein gewöhnlicher Schaden an einer fremden Sache nahe. Wurde ihm das Smartphone dagegen zum Spielen, Telefonieren oder Anschauen überlassen, kann es als geliehene Sache gelten. Manche Haftpflichtbedingungen behandeln solche Schäden anders.
Ab welchem Alter kann das Kind für den Handyschaden haften?
Kinder unter sieben Jahren sind nach § 828 BGB für einen verursachten Schaden nicht verantwortlich. Bei Minderjährigen ab sieben Jahren kommt es darauf an, ob sie bei der Beschädigung verstehen konnten, dass sie für ihr Verhalten und dessen Folgen einstehen müssen. Zusätzlich muss ihnen ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein.
Eltern haften nicht automatisch für das Verhalten ihres Kindes
Eltern oder andere Aufsichtspersonen können nach § 832 BGB selbst haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Welche Aufsicht erforderlich war, hängt vom Alter und bisherigen Verhalten des Kindes, von der Situation und von erkennbaren Gefahren ab. Der bloße Umstand, dass das Handy beschädigt wurde, beweist noch keine Pflichtverletzung.
Bei einem älteren, bislang unauffälligen Kind kann es beispielsweise völlig angemessen sein, nicht jede Bewegung zu überwachen. Anders kann es aussehen, wenn ein sehr junges Kind mit einem empfindlichen Smartphone allein gelassen wurde oder bereits zuvor Geräte geworfen oder fallen gelassen hat. Deshalb sollte die tatsächliche Aufsichtssituation möglichst genau beschrieben werden.
Geliehenes Smartphone kann den Versicherungsschutz verändern
Haftet das mitversicherte Kind oder eine versicherte Aufsichtsperson, kann die Privathaftpflicht einen berechtigten Anspruch im Rahmen des Vertrags übernehmen. Ist das Kind nicht verantwortlich und wurde die Aufsichtspflicht erfüllt, besteht dagegen grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch gegen die Familie. Eine Zahlung ist dann nur möglich, wenn der Vertrag eine besondere Deckung für Schäden durch deliktunfähige Kinder enthält.
Zusätzlich muss geklärt werden, ob das Smartphone dem Kind geliehen war. Die GDV-Musterbedingungen schließen Schäden an geliehenen Sachen grundsätzlich aus, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Viele Verträge können davon abweichen. Im eigenen Versicherungsschein und in den Bedingungen sollte deshalb ausdrücklich nach Schäden an geliehenen beweglichen Sachen gesucht werden.
Reparatur oder Ersatz: Welche Schadenhöhe ist maßgeblich?
Ein beschädigtes Handy führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf ein fabrikneues Gerät. Nach § 249 BGB soll grundsätzlich der Zustand hergestellt werden, der ohne die Beschädigung bestehen würde. Ist eine fachgerechte Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll, können die dafür erforderlichen Kosten maßgeblich sein.
Ist eine Reparatur unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Dann sind unter anderem Modell, Alter, Zustand und der Wert eines vergleichbaren gebrauchten Geräts wichtig. Eine pauschale Aussage, es werde immer der Neupreis oder immer nur ein bestimmter „Zeitwert“ ersetzt, wäre daher zu grob.
Handyschaden nachvollziehbar dokumentieren und melden
Fotografiere Vorderseite, Rückseite und die beschädigte Stelle. Notiere den genauen Ablauf, das Alter des Kindes, die anwesenden Personen und die Aufsichtssituation. Der Eigentümer sollte Kaufbeleg, Modell- und Seriennummer sowie Informationen zu früheren Schäden bereithalten. Vor einer Reparatur sollte der Zustand dokumentiert und möglichst ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag eingeholt werden.
- Eigentümer und Kontaktdaten festhalten
- klären, ob das Handy dem Kind zur Benutzung überlassen war
- Schaden zeitnah der Privathaftpflicht melden
- keine rechtliche Verantwortung erklären und keine Zahlung zusagen
- Fotos, Ablaufbeschreibung und Kostennachweis einreichen
Muss die Familie den Schaden sofort selbst bezahlen?
Nein. Zunächst sollte geklärt werden, ob das Kind oder eine Aufsichtsperson überhaupt haftet. Die Familie kann den Schaden melden, ohne dem Eigentümer sofort eine bestimmte Zahlung zu versprechen.
Kann die Privathaftpflicht auch ohne gesetzliche Haftung zahlen?
Ja, wenn der Vertrag Schäden durch deliktunfähige Kinder ausdrücklich einschließt. Dabei können Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und weitere Voraussetzungen gelten.
Versicherungsschutz
Wann zahlt die Versicherung?
Wann wird meist gezahlt?
Die Privathaftpflicht kann für den Schaden aufkommen, wenn das mitversicherte Kind aufgrund seines Alters und seiner Einsichtsfähigkeit rechtlich verantwortlich ist oder eine versicherte Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Fehlt eine gesetzliche Haftung, ist eine Zahlung nur möglich, wenn der Tarif Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt. War das Handy dem Kind geliehen, muss der Vertrag außerdem Schäden an geliehenen beweglichen Sachen abdecken.
Wann wird meist nicht gezahlt?
In der Regel zahlt die Privathaftpflicht nicht, wenn weder das Kind noch eine Aufsichtsperson haftet und der Vertrag keine Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt. Manche Bedingungen schließen außerdem Schäden an geliehenen Sachen oder Ansprüche zwischen Personen aus, die über denselben Vertrag versichert sind. Die Regelungen des konkreten Vertrags sind deshalb entscheidend.
Was solltest du jetzt tun?
Fotografiere das Smartphone und notiere den genauen Ablauf, das Alter des Kindes und die Aufsichtssituation. Kläre, wem das Gerät gehört und ob es dem Kind zum Benutzen gegeben wurde. Sichere Kaufbeleg, Modell- und Seriennummer sowie einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag. Melde den Schaden zeitnah der Privathaftpflicht, ohne vorschnell rechtliche Verantwortung zu erklären oder eine Zahlung zuzusagen.
Wo Versicherungen häufig Probleme machen
Häufig ist unklar, ob das Kind nach seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit selbst haftet oder ob eine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Für den Versicherungsschutz kann außerdem entscheidend sein, ob das Kind das Smartphone nur versehentlich umstieß oder ob es ihm geliehen wurde. Bei der Schadenhöhe muss zwischen einer möglichen Reparatur und dem Wert eines vergleichbaren gebrauchten Geräts unterschieden werden.
Prüfe deinen Versicherungsschutz
1. Ist das Kind nach Alter und Lebenssituation im Vertrag mitversichert?
2. Sind Schäden durch deliktunfähige Kinder und an geliehenen beweglichen Sachen eingeschlossen?
3. Welche Selbstbeteiligung, Entschädigungsgrenzen und Anforderungen an den Schadennachweis gelten?
Wenn die Versicherung nicht zahlen will
Bitte den Versicherer um eine schriftliche Begründung und die konkret angewendeten Vertragsklauseln. Prüfe getrennt, was er zur Haftung des Kindes, zu einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung, zur Deckung für deliktunfähige Kinder und gegebenenfalls zum Ausschluss geliehener Sachen schreibt. Reiche fehlende Angaben zum Ablauf, Eigentum am Gerät, Alter des Kindes und zur Schadenhöhe nach. Bei einem größeren oder rechtlich streitigen Schaden kann unabhängige rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- Gesetze im Internet: § 828 BGB – Verantwortlichkeit Minderjähriger
- Gesetze im Internet: § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Gesetze im Internet: § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
- Gesetze im Internet: § 251 BGB – Geldentschädigung bei unmöglicher oder unverhältnismäßiger Wiederherstellung
- GDV: Musterbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, Stand Mai 2020